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   LAG Schleswig-Holstein, 03.01.2012 - 6 Ta 187/11   

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LAG Schleswig-Holstein, 03.01.2012 - 6 Ta 187/11 (https://dejure.org/2012,2873)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 03.01.2012 - 6 Ta 187/11 (https://dejure.org/2012,2873)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 03. Januar 2012 - 6 Ta 187/11 (https://dejure.org/2012,2873)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 23 Abs 3 BetrVG

  • LAG Schleswig-Holstein PDF

    Zwangsvollstreckung, Ordnungsgeld, Höhe, Festsetzung, Beschlussverfahren, Mitbestimmungsrecht, Verstoß des Arbeitgebers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe des Ordnungsgeldes gem. § 23 Abs. 3 BetrVG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 23 Abs. 3
    Höhe des Ordnungsgeldes gem. § 23 Abs. 3 BetrVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.05.2009 - 15 Ta 466/09

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 23 Abs

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 03.01.2012 - 6 Ta 187/11
    Zwar verlangt § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG keinen weiteren groben Verstoß, jedoch ein Verschulden des Arbeitgebers, wobei fahrlässiges Verhalten des Arbeitgebers ausreicht (LAG Berlin 09.04.2002 - 6 Ta 235/02 - juris; 14.05.2009 - 15 Ta 466/09 - juris; Fitting, Aufl. 25, § 23, Rn. 84).

    Im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG kann das Verschulden des Arbeitgebers auch in einem Organisationsverschulden liegen (LAG Niedersachsen 13.10.1999 - 13 TaBV 106/98 - juris; LAG Berlin 14.05.2009 - 15 Ta 466/09 - juris).

    In jedem Fall muss das Ordnungsgeld seiner Höhe nach geeignet sein, den Arbeitgeber zu betriebsverfassungsgemäßem Verhalten anzuhalten (LAG Hamm 03.05.2007 - 10 Ta 692/06 - juris; LAG Berlin 14.05.2009 - 15 Ta 466/09 - juris).

    Das LAG Berlin hatte zuletzt in einer Entscheidung vom 14.05.2009 (15 Ta 466/09) bei acht Verstößen sogar ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt EUR 8.000,00 festgesetzt und ist somit von EUR 1.000,00 für jeden Verstoß ausgegangen.

  • BAG, 02.06.2008 - 3 AZB 24/08

    Zwangsvollstreckung im Beschlussverfahren

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 03.01.2012 - 6 Ta 187/11
    Sie sind auch nicht entsprechend anzuwenden (BAG 02.06.2008 - 3 AZB 24/08 - juris).

    Die Verweisung auf das Achte Buch der Zivilprozessordnung in § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ist deshalb einschränkend dahingehend auszulegen, dass § 788 ZPO, wonach dem Schuldner die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zur Last fallen, keine Anwendung findet (BAG 02.06.2008 - 3 AZB 24/08 - juris).

  • LAG Hamm, 03.05.2007 - 10 Ta 692/06

    Zwangsvollstreckung im Beschlussverfahren; Ordnungsgeldfestsetzung bei Verstoß

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 03.01.2012 - 6 Ta 187/11
    In jedem Fall muss das Ordnungsgeld seiner Höhe nach geeignet sein, den Arbeitgeber zu betriebsverfassungsgemäßem Verhalten anzuhalten (LAG Hamm 03.05.2007 - 10 Ta 692/06 - juris; LAG Berlin 14.05.2009 - 15 Ta 466/09 - juris).

    Ebenfalls zu beachten ist, ob ein Verstoß gegen einen Titel erstmalig oder wiederholt erfolgt (LAG Berlin 03.05.2007 a. a. O.).

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvR 575/80

    Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen in der Zwangsvollstreckung nicht ohne

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 03.01.2012 - 6 Ta 187/11
    Die Verhängung eines Ordnungsgeldes aufgrund eines Ordnungsverstoßes des Arbeitgebers setzt weiterhin ein Verschulden voraus (vgl. die insoweit grundlegende Entscheidung des BVerfG zu § 890 Abs. 1 ZPO, BVerfG 14.07.1981 - 1 BvR 575/80 - NJW 1981, 2457 ff.).
  • BAG, 08.08.1989 - 1 ABR 59/88

    Betriebsrat: grober Verstoß des Arbeitgebers gegen Mitbestimmungsrechte

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 03.01.2012 - 6 Ta 187/11
    Auch aus der von der Arbeitgeberin angeführten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 08.08.1989 (BAG 08.08.1989 - 1 ABR 59/88 - NZA 1990, 569) folgt nicht, dass das Arbeitsgericht ein unangemessen hohes Ordnungsgeld festgesetzt hat.
  • LAG Niedersachsen, 13.10.1999 - 13 TaBV 106/98

    Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates; Mitbestimmungsrecht des

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 03.01.2012 - 6 Ta 187/11
    Im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG kann das Verschulden des Arbeitgebers auch in einem Organisationsverschulden liegen (LAG Niedersachsen 13.10.1999 - 13 TaBV 106/98 - juris; LAG Berlin 14.05.2009 - 15 Ta 466/09 - juris).
  • LAG Berlin, 09.04.2002 - 6 Ta 235/02

    Vollstreckung aus einem im Beschlussverfahren nach § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 03.01.2012 - 6 Ta 187/11
    Zwar verlangt § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG keinen weiteren groben Verstoß, jedoch ein Verschulden des Arbeitgebers, wobei fahrlässiges Verhalten des Arbeitgebers ausreicht (LAG Berlin 09.04.2002 - 6 Ta 235/02 - juris; 14.05.2009 - 15 Ta 466/09 - juris; Fitting, Aufl. 25, § 23, Rn. 84).
  • LAG Schleswig-Holstein, 25.07.2014 - 5 Ta 172/13

    Zwangsvollstreckung, Ordnungsgeld, Höhe, Festsetzung, Beschlussverfahren,

    Die hiergegen von der Arbeitgeberin eingelegte sofortige Beschwerde wies das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 03.01.2012 zurück (6 Ta 187/11).

    Im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG kann das Verschulden des Arbeitgebers auch in einem Organisationsverschulden liegen (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 03.01.2012 - 6 Ta 187/11 -, Rn. 25, juris; LAG Niedersachsen, Beschl. v. 13.10.1999 - 13 TaBV 106/98 -, juris; LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.05.2009 - 15 Ta 466/09 -, Rn. 31, juris).

    In jedem Fall muss das Ordnungsgeld seiner Höhe nach geeignet sein, den Arbeitgeber zu betriebsverfassungsgemäßem Verhalten anzuhalten (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 03.01.2012 - 6 Ta 187/11 -, Rn. 29, juris).

    (1) Wie bereits die 6. Kammer des hiesigen LAGs mit Beschluss vom 03.01.2012 (6 Ta 187/11) zutreffend ausgeführt hat, ist der Arbeitgeberin auch in diesem Verfahren zuzugeben, dass die Nichtbeachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates nicht primär dazu diente, einen wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen, der bei Beachtung der Mitbestimmungsrechte nicht hätte realisiert werden können.

    Die 6. Kammer hat in ihrem Beschluss vom 03.01.2012 (6 Ta 187/11) bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass das LAG Berlin zuletzt in einer Entscheidung vom 14.05.2009 (15 Ta 466/09) bei acht Verstößen sogar ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 8.000,00 ? festgesetzt hatte und somit von 1.000,00 ? für jeden Verstoß ausgegangen war.

    Dies hat die 6. Kammer in dem Beschluss vom 03.01.2012 ebenso gesehen (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 03.01.2012 - 6 Ta 187/11 -, Rn. 37 f., juris).

    Zudem trifft die Festsetzung des Ordnungsgeldes in der hier erfolgten Höhe die Arbeitgeberin auch in Anbetracht des Beschlusses der 6. Kammer vom 03.01.2012 (6 Ta 187/11) nicht unerwartet.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.04.2017 - 15 Ta 1522/16

    Zwangsvollstreckung - Verhängung von Ordnungsgeld - Höhe - schriftlicher

    Ebenfalls ist zu beachten, ob ein Verstoß gegen einen Titel erstmalig oder wiederholt erfolgt (LAG Hamm 03.05.2007 - 10 Ta 692/06 - juris Rn 91; LAG Berlin-Brandenburg 14.05.2009 - 15 Ta 466/09 - juris Rn 36; LAG Schleswig-Holstein 03.01.2012 - 6 Ta 187/11 - juris Rn 29).

    Ordnungsgelder von 25, 00 EUR oder auch 300, 00 EUR pro Verstoß beeindrucken Arbeitgeber eher nicht (Vgl. LAG Schleswig-Holstein 03.01.2012 - 6 Ta 187/11 - juris).

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